Die Abänderungsklage ist eine besondere Klageart nach der deutschen Zivilprozessordnung. Sie ist dort in § 323 ZPO geregelt. Wurde man in einer ersten Entscheidung zu künftigen Leistungen verurteilt, dann kann man mit einer Abänderungsklage versuchen dieses Urteil abzuändern. Es muss sich dabei um Leistungen handeln, die erst in Zukunft fällig werden und die regelmäßig wiederkehren. In der Praxis sind das in aller Regel Verurteilungen zur Zahlung monatlichen Unterhalts. Die erfolgreiche Abänderungsklage durchbricht die Rechtskraft der ersten Entscheidung. Das beeinträchtigt zwar die Rechtssicherheit, ist aber erforderlich, weil Verurteilungen zu künftigen Leistungen immer auf Prognosen beruhen. Stellt sich später heraus, dass sich die Prognose nicht bewahrheitet, muss um der materiellen Gerechtigkeit willen die formelle Rechtskraft in Frage gestellt werden können. Beispiele für solche Fehlprognosen sind in der Praxis insbesondere veränderte Einkommensverhältnisse beim Unterhaltsverpflichteten oder geänderter Unterhaltsbedarf beim Unterhaltsgläubiger.
Auch gegen andere Vollstreckungstitel, die solche künftig fällig werdenden künftige Leistungen betreffen, kann Abänderungsklage erhoben werden.
Sowohl der Gläubiger als auch Schuldner eines Vollstreckungstitels sind zur Abänderungsklage befugt.
Voraussetzungen
Der Vollstreckungstitel muss zunächst den Schuldner zu künftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen verpflichten. Das heißt die künftige Fälligkeit der Leistung darf allein vom weiteren Zeitlauf abhängen (vgl. § 258 ZPO). Und weiter muss sich die Berechnungsgrundlage für die Höhe der wiederkehrenden Leistung (z.B. Einkommen des Unterhaltsschuldners, Bedarf des Unterhaltsgläubigers oder auch nur der Lebenshaltungsindex) nach Urteilsfällung oder Schaffung des sonstigen Titels wesentlich geändert haben.
Wirkungen
Hat die Abänderungsklage Erfolg, so führt sie zu einer Abänderung der Höhe der geschuldeten Leistungab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Abänderungsklage hat also grundsätzlich keinen rückwirkenden Charakter. Allerdings gelten für den in der Praxis bedeutendsten Fall der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche hiervon weitreichende Ausnahmen (vgl. § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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