Der § 10 II 17 ALR ist eine berühmte Vorschrift aus dem Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794:
Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei.
Der 10 II 17 ALR bildete zusammen mit der mehr als hundertjährigen Rechtsprechung die Grundlage der späteren polizeirechtlichen Generalklauseln. In Preußen wurde der 10 II 17 ALR mit der Einführung des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes abgelöst.
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