Präsenzstand      Personen, die dem Präsenzstand angehören sind Soldaten. Dem Präsenzstand gehören Wehrpflichtige an, die zum Präsenzdienst (in der Dauer von insgesamt 8 Monaten) einberufen sind („Präsenzdiener“) - bzw Frauen, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst melden - sowie Personen, die dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnissen angehören („Berufssoldaten“).
  • Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand. Soldaten haben also planmäßig vordefinierte Funktionen in der Einsatzorganisation.
     Milizstand      Dem Milizstand gehören Personen an, die nicht im Präsenzstand sind, jedoch auch nicht in den Reservestand (siehe unten) getreten sind. Demnach ist „Milizsoldat“, wer beispielsweise im Zuge einer Mobilmachung vom Reservestand in den Milizstand versetzt wird oder sich in Friedenszeiten freiwillig, vor Rückkehr in den Zivilberuf, zur militärischen Weiterbildung in regelmäßigen Truppenübungen verpflichtet hat. Auch im Milizstand stehen Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst von weniger als 8 Monaten geleistet haben und die restliche Zeit in Form von z.B. alljährlichen Truppenübungen ableisten.

Der Milizstand zeichnet sich dadurch aus, dass der Milizsoldat zwar in das Bundesheer eingegliedert, jedoch nur zu Übungs- und Einsatzzwecken militärisch tätig ist und ansonsten einem Zivilberuf nachgeht. Der Milizstand ist somit ideal für all diejenigen, die sich gerne im Bundesheer engagieren, aber nach Abschluss des Grundwehrdienstes kein Dienstverhältnis zum Bundesheer begründen möchten.

  • Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand. Milizsoldaten haben also, ebenso wie Soldaten, planmäßig vordefinierte Funktionen in der Einsatzorganisation.
Durch ihre Eingliederung in die Einsatzorganisation treffen Milizsoldaten besonders Pflichten im Rahmen der Einsatzvorbereitung, sie können Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur persönlichen Verwahrung bekommen und sind unter den Voraussetzungen des § 35 Wehrgesetz zum Tragen der Uniform auch in Nichtübungs- oder Einsatzzeiten berechtigt.
     Reservestand      Alle Wehrpflichtigen, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören, sind „Reservisten“. Sie können außerhalb des Bundesheeres ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „dRes“ („des Reservestandes“) führen und sind unter den Voraussetzungen des § 35 Wehrgesetz zum Tragen der Uniform auch in Nichtübungs- oder Einsatzzeiten berechtigt.
  • Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand. Reservisten sind also nicht in eine Einsatzorganisation unmittelbar eingeteilt, können aber nach Maßgabe besonderer Bedarfssituationen zusätzlich bzw. ersatzweise herangezogen werden.
  • Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz (militärische Landesverteidigung, Assistenzeinsatz; Näheres siehe oben) - nach Maßgabe des Bedarfs und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation - in den Milizstand versetzt werden, womit sie z.B. ersatzweise eine planmäßig vordefinierte Funktion in der Einsatzorganisation erhalten.