| Artikel 1 | das Gebiet darf ausschließlich friedlich genutzt werden; militärische Aktivitäten und Waffentests sind verboten, militärisches Personal und Ausrüstung kann jedoch für wissenschaftliche Forschung und andere friedliche Zwecke eingesetzt werden;
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| Artikel 2 | die Freiheit der wissenschaftlichen Untersuchung und Kooperation soll fortbestehen;
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| Artikel 3 | freier Austausch von Informationen und Personal in Kooperation mit den UN und anderen internationalen Organisationen;
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| Artikel 4 | es werden keine territorialen Ansprüche diskutiert oder etabliert und für die Dauer des Vertrags sollen keine neuen Ansprüche angemeldet werden;
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| Artikel 5 | nukleare Explosionen oder Entsorgung radioaktiven Abfalls sind verboten;
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| Artikel 6 | Gegenstand des Vertrags sind alle Land- und Eisflächen südlich des 60. Breitengrades;
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| Artikel 7 | Beobachter aus Vertragsstaaten genießen freien Zugang, einschließlich Luftbeobachtung, zu allen Gebieten, Einrichtungen und Ausrüstungen; alle Aktivitäten und der Einsatz militärischen Personals müssen im Voraus angekündigt werden;
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| Artikel 8 | Beobachter und Wissenschaftler unterliegen der Rechtsprechung ihrer eigenen Staaten;
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| Artikel 10 | die Mitgliedsstaaten sollen versuchen, alle Aktivitäten in der Antarktis zu unterbinden, die dem Vertrag widersprechen;
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| Artikel 11 | möglicher Streit soll von allen betroffenen Parteien friedlich ausgetragen und notfalls vom Internationalen Gerichtshof entschieden werden;
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| Artikel 12-14 | behandeln die Unterstützung, Interpretation und Ergänzung des Vertrags zwischen den beteiligten Nationen.
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