Artikel 1 das Gebiet darf ausschließlich friedlich genutzt werden; militärische Aktivitäten und Waffentests sind verboten, militärisches Personal und Ausrüstung kann jedoch für wissenschaftliche Forschung und andere friedliche Zwecke eingesetzt werden;
Artikel 2 die Freiheit der wissenschaftlichen Untersuchung und Kooperation soll fortbestehen;
Artikel 3 freier Austausch von Informationen und Personal in Kooperation mit den UN und anderen internationalen Organisationen;
Artikel 4 es werden keine territorialen Ansprüche diskutiert oder etabliert und für die Dauer des Vertrags sollen keine neuen Ansprüche angemeldet werden;
Artikel 5 nukleare Explosionen oder Entsorgung radioaktiven Abfalls sind verboten;
Artikel 6 Gegenstand des Vertrags sind alle Land- und Eisflächen südlich des 60. Breitengrades;
Artikel 7 Beobachter aus Vertragsstaaten genießen freien Zugang, einschließlich Luftbeobachtung, zu allen Gebieten, Einrichtungen und Ausrüstungen; alle Aktivitäten und der Einsatz militärischen Personals müssen im Voraus angekündigt werden;
Artikel 8 Beobachter und Wissenschaftler unterliegen der Rechtsprechung ihrer eigenen Staaten;
Artikel 10 die Mitgliedsstaaten sollen versuchen, alle Aktivitäten in der Antarktis zu unterbinden, die dem Vertrag widersprechen;
Artikel 11 möglicher Streit soll von allen betroffenen Parteien friedlich ausgetragen und notfalls vom Internationalen Gerichtshof entschieden werden;
Artikel 12-14 behandeln die Unterstützung, Interpretation und Ergänzung des Vertrags zwischen den beteiligten Nationen.