Farblehre 2, die Maßbeziehungen zw. den Farben werden in der Farbmetrik definiert; E. Schrödinger unterscheidet die niedere (Farbvalenzmetrik) und die höhere (Farbempfindungsmetrik) Farbmetrik; auch Ähnlichkeit, Farbabstand werden in der Farbempfindungsmetrik beurteilt; in der Farbvalenz entscheidet der Augenschein. Die Farbvalenz ist Gegenstand der Farbmessung, deren Gesetze im farbmetr. Grundgesetz fixiert werden: Die drei Zapfentypen der Netzhaut unterscheiden das einfallende Licht linear und stetig nach drei getrennten und spektral differierenden Wirkungsweisen, wobei die Einzelwirkungen in einem Gesamteindruck (Farbvalenz) kulminieren. Dieses farbmetr. Grundgesetz als Mischung opt. Wirkungen (additive Farbmischung) wirkt als Überlagerung von Farbvalenzen (etwa durch Projektion), als rasch abfolgende Farbvalenzen (oberhalb der Flimmergrenze) oder als Farbvalenz, die unterhalb der räumlichen Auflösungsfähigkeit des Auges liegt. Substraktive oder multiplikative Farbmischungen werden demnach durch die spektrale Durchlässigkeit von Filterkombinationen bestimmt.
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