Wormser Konkordat, 1122 zw. Kaiser Heinrich V. und Papst Kalixt II. gefundene Einigung im Investiturstreit. Im W.K. verzichtete der Kaiser auf die geistl. Investitur der Bischöfe, behielt aber das Recht der weltl. Einsetzung, die vor der geistl. liegen mußte, so daß der Einfluß der Krone auf das Kirchengut gewahrt blieb.
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