Tötung, widerrechtl. Herbeiführung des Todes eines Lebewesens. Geschieht die T. eines Menschen vorsätzl., wird unterschieden in Mord (bei Vorliegen bes. sozialeth. Verwerflichkeit, z.B. Habgier, Triebbefriedigung sowie heimtück. bes. grausamer Tatausführung) und in Totschlag (bei Fehlen der Mordmerkmale, z.B. T. im Affekt); als Sonderfälle gelten die T. auf Verlangen (z.B. eines Schwerkranken) oder die T. eines nichtehel. Kindes durch die Mutter während oder gleich nach der Geburt. Liegt kein Vorsatz vor, spricht man von fahrlässiger T. bei Fällen, in denen der Tod durch vorwerfbar pflichtwidriges Verhalten verschuldet ist, und von Körperverletzung mit Todesfolge, wenn der Tod durch vorsätzl. Begehung anderer Straftaten herbeigeführt wird.
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