Testament (lat.), 1) Ordnung, Vertrag, Bund Gottes mit den Menschen, seit dem 2. Jh. übl. als Bez. für die heiligen Schriften des Alten und Neuen Bundes (Altes und Neues T.). - 2) im Erbrecht die letztwillige, nach dem Tode in Kraft tretende Verfügung einer Person (Erblasser) über ihr Vermögen. Voraussetzung für ein gültiges Testament ist die Testierfähigkeit (u.a. Mindestalter von 16 Jahren, Vollbesitz der geistigen Kräfte) des Erblassers. Ein T. wird entweder öffentl. von einem Notar oder in eigenhändiger Niederschrift errichtet.
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