Sozialhilfe, mit Gesetz 1961 eingeführte Bez. für bis dahin Fürsorge genannte öffentl. Hilfen für Personen, die sich selbst nicht helfen können und keine Hilfe von anderer Seite erhalten. Art (Wohngeld, Ausbildungsbeihilfen u.a.), Form (Sach- oder Geldleistungen) und Höhe der S. zum Lebensunterhalt richtet sich nach Regelsätzen, die sich an den allg. Lebenshaltungskosten orientieren. Träger der S. sind die Kreise und die kreisfreien Städte.
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