Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung, Interruptio graviditatis), absichtl. Beendigung einer Schwangerschaft, bevor die Frucht außerhalb der Gebärmutter lebensfähig ist. Der S. ist durch Paragraph 218 STGB geregelt, der 1993 neugefaßt wurde. Danach ist der S. bis zu 12 Wochen nach der Empfängnis straffrei und krankenkassenfähig bei medizin. (eugen.), kriminolog. (Vergewaltigung) und sozialer (Notlage) Indikation, vorausgesetzt die Schwangere hat sich eingehend von zuständiger Seite beraten lassen. Auch die Strafandrohung für nicht indizierten S. wurde modifiziert, doch müssen die Kosten für solchen S. privat aufgebracht werden.
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