Rentenversicherung, bei Erwerbsminderung, Erreichen der Altersgrenze oder im Todesfall fällige Versicherung. Man unterscheidet freiwillige (z.B. für Selbständige) und Pflichtversicherung, Arbeiter-R. für überwiegend körperl. tätige Personen und Angestelltenversicherung für die anderen nichtselbständig tätigen Personen. Die Finanzierung der R. hat drei Grundlagen: Beitrag des Versicherten, Beitrag des Arbeitgebers, Bundeszuschuß; Merkmale der Finanzierung sind Umlage und Generationenvertrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte des Beitrags für den Arbeitnehmer, Selbständige und andere freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag in voller Höhe; er berechnet sich in einem Prozentsatz des Arbeitsverdiensts bis zu einer jährl. angepaßten Beitragsbemessungsgrenze. Die Zahlungen der R. beginnen mit Eintritt des Rentenfalls, wobei zw. Renten für Versicherte und Renten für Hinterbliebene unterschieden wird. Träger der R. ist u.a. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
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