Kriegsrecht, völkerrechtl. Grundsätze, die kriegführenden Staaten bei der Verursachung grausamer und unnötiger Leiden eine rechtl. Grenze setzen wollen, auch Bestimmungen über die strafrechtl. Verfolgung einzelner Personen wegen begangener Kriegsverbrechen. Bemühungen um ein K. gibt es seit Ende des 19. Jh., sie schlugen sich nieder in der Haager Landkriegsordnung (1899/1907), im Genfer Protokoll gegen den Gaskrieg (1925), in den Genfer Konventionen (1949) und im Haager Kulturgüterschutzabkommen (1954). Nach K. sind verboten u.a.: Plünderungen, Anwendung von chem. und bakteriolog. Kampfmitteln, Tötung oder Mißhandlung Gefangener, Behinderung der Tätigkeit des Roten Kreuzes.
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