Konsul (lat. consulere 'sich beraten'), 1) in der röm. Republik der oberste Beamte, ausgestattet mit den Rechten und Pflichten der früheren Könige (oberster Richter, Verwaltungsbeamter, Heerführer). Jährl. wurden 2 K. gewählt, die das Amt gemeinsam verwalteten (nur im Kriegsfall tägl. wechselnder Oberbefehl). In Anlehnung an das röm. Vorbild führte Napoleon nach seinem Staatsstreich 1799 den Titel 'Erster K.' (bis zur Kaiserkrönung 1804), sein Regime hieß das Konsulat. - 2) offiz. Vertreter eines Staates in einem anderen Staat ohne vollen diplomat. Status. Neben den Berufskonsularbeamten gibt es auch sog. Honorarkonsuln mit eingeschränkten Befugnissen, zumeist auf wirtschaftl. Gebiet tätig und häufig Angehörige des Gastgeberlandes.
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