Konkurs (lat.), Zwangsverfahren über das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners. Das K.verfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers durch das Amtsgericht eröffnet. Das verbleibende Vermögen wird verkauft oder versteigert. Aus den Erlösen werden die Gläubiger in einer gesetzl. festgelegten Reihenfolge ausbezahlt. Die Verwaltung und Verwertung der K.masse übernimmt der K.verwalter. Wenn noch nicht einmal genügend Geld vorhanden ist, die Kosten des Verfahren zu decken, kann das Gericht die K.eröffnung mangels Masse abweisen. Der K. ist grundsätzl. straffrei, mit Ausnahme des betrüger. Bankrotts. Zur Abwendung eines drohenden K. kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vergleich beantragt werden.
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