Kartell (italien.), vertragl. Absprache rechtl. und auch begrenzt wirtschaftl. selbständig bleibender Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe - häufig mit dem Ziel der Wettbewerbsbeschränkung. Nachteile, die sich durch die Ausschaltung des Wettbewerbs durch ein K. ergeben, sind zum Beispiel höhere Preise und geringere Marktversorgung sowie das Mitschleppen schwacher K.mitglieder und dadurch geringerer techn. Fortschritt, da keine Notwendigkeit zur Modernisierung gesehen wird. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind K. grundsätzl. verboten. Mit Rücksicht darauf, daß Absprachen durchaus sinnvoll und für die gesamte Wirtschaft wünschenswert sein können, hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Ausnahmen zugelassen. Diese erlaubten K. sind teils anmelde-, teils genehmigungspflichtig. Anmeldepflichtige K.: Normenkartell (Vereinbarung, nur genormte Produkte herzustellen); Exportkartell (Maßnahmen, die die Konkurrenz auf den Auslandsmärkten vermeiden sollen; das K. darf sich allerdings nicht auf den Inlandsmarkt auswirken). Genehmigungspflichtige K.: Konditionenkartell (Absprache, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen einheitl. anzuwenden); Rabattkartelle (Verständigung über einheitl. Rabatte, die den Abnehmern gewährt werden sollen). Auf jeden Fall verboten aber sind Preiskartelle (gleichartige Produkte zu einem Einheitspreis verkaufen), Quotenkartelle (nur eine bestimmte Menge produzieren); Gebietskartelle (den Markt nach Gebieten aufteilen). Absprachen, die zu einem K. führen können, müssen dem Bundeskartellamt gemeldet werden. Auf der Ebene der Bundesländer nehmen die jeweiligen Wirtschaftsminister oder -senatoren diese Aufgabe wahr. Sie entscheiden darüber, ob K. ausnahmsweise zugelassen werden. Auch wenn sich zwei Unternehmen zusammenschließen wollen, müssen die K.behörden kontrollieren, ob sich durch die Zusammenlegung nicht ein Monopol bildet.
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