Gewaltverzicht, völkerrechtl. Verzicht auf die Anwendung bzw. Androhung von Gewalt zur Lösung von Konflikten; schon im 19. Jh. (2. Haager Abkommen, 18.10.1907) kodifiziert und in die Völkerbundsatzung (29.4.1919) und die UN-Charta (26.6.1945) als Gewaltverbot aufgenommen. Die BR Deutschland erklärte den G. auf der Londoner Neunmächtekonferenz (28.9.1954/3.10.1954) und schloß 1970 u.a. mit der UdSSR und Polen G.verträge.
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