Gewaltenteilung, staatstheoret. Grundsatz, der die Trennung von gesetzgebender (Legislative), ausführender (Exekutive) und richterl. Gewalt (Jurisdiktion) Trägern fordert, um Machtkonzentration in einer Hand zu verhindern und die bürgerl. Freiheiten rechtsstaatl. zu sichern. - In der Antike u.a. von Aristoteles gefordert, in der Neuzeit bes. von Locke und Montesquieu theoret. konzipiert und im Verfassungsstaat des 19. Jh. realisiert (wenn auch kaum in reiner Form). Die G. ist ein Grundprinzip des demokrat. Rechtsstaats.
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