Gerichte 2 (Organisation der Gerichte in Deutschland 1), Ordentliche G. sind die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie der Bundesgerichtshof (BGH) als oberste Instanz, Sitz Karlsruhe. Sie entscheiden zivilrechtl. Streitigkeiten zw. Privatpersonen sowie strafrechtl. Streitigkeiten zw. Privatpersonen und dem Staat. Die Zivil-G. sind befaßt u.a. mit vermögensrechtl. Streitigkeiten, Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen, Schadensersatzforderungen und Vertragsansprüchen. Den Verfahrensrahmen bestimmt dabei die Zivilprozeßordnung (ZPO), rechtl. Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Straf-G. sind zuständig für Straftaten, die sich gegen Leib und Leben (Mord, Totschlag, Körperverletzung), gegen die öffentl. Ordnung, gegen Vermögen (Diebstahl, Raub) u.a. richten. Sie werden auf Anklage der Staatsanwaltschaft tätig, die bei hinreichendem Tatverdacht gehalten ist, Anklage zu erheben. Den Verfahrensrahmen gibt die Strafprozeßordnung (StPO) vor, rechtl. Grundlage ist das Strafgesetzbuch.
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