Datenschutz, irreführende, aber inzw. eingebürgerte Bez. für den Schutz einer natürl. oder jurist. Person hinsichtl. der über sie ermittelten, gespeicherten, verarbeiteten und weitergegebenen Daten. (Ist der Schutz von Daten vor Verlust, Zerstörung und unbefugtem Zugriff gemeint, spricht man von Datensicherung). Der D. ist abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (Recht auf freie Entfaltung der Person). Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten Daten, auf Berichtigung falscher oder unvollständiger Daten, auf Datensperrung (in bestimmten Fällen) und auf Löschung (wenn die Speicherung ohne Rechtsgrundlage erfolgte). Zur Wahrung des D. müssen in Firmen mit größerer Datenverarbeitungsabteilung Datenschutzbeauftragte bestellt werden. Das gleiche gilt in der öffentl. Verwaltung auf Bundes-(Bundesdatenschutzbeauftragter) und Länderebene (Landesdatenschutzbeauftragter). Daneben unterhalten die Länder Aufsichtsbehörden zur Kontrolle des D. in der gewerbl. Wirtschaft.
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