Beweis, 1) in der Philosophie die Darlegung der Richtigkeit eines Urteils durch Gründe. Der deduktive B. führt vom Allgemeinen zum Besonderen, aus bereits anerkannten Aussagen (Prämissen) wird die neue Aussage abgeleitet (z.B. in der Geometrie aus den Axiomen). Der induktive B. führt vom Besonderen zum Allgemeinen, d.h. aus der Gültigkeit aller zugehörigen Einzelaussagen wird eine generelle Aussage erschlossen. - 2) im Recht im Sinne von B.-Führung die Tätigkeit, die ein Gericht beim Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Sachverhalts überzeugen soll, wie auch das B.-Mittel selbst. Im Zivilprozeß muß durch die Parteien nur über bestrittene Behauptungen B. erbracht werden, im Strafprozeß dagegen wird von Amts wegen B. über alle Umstände erhoben, die nach Überzeugung des Gerichts noch nicht bewiesen sind. Unterschieden wird in unmittelbaren und mittelbaren (oder Indizien-)B.
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