Betriebsverfassung, Gesamtheit der Normen, die das Verhältnis zw. Arbeitgeber und Belegschaft im Betrieb regeln, heute durch das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 (Vorläufer: BetrVG von 1952) bestimmt. Danach stehen dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrechte sowie betriebl. Mitbestimmung durch Betriebsrat, Jugend- und Ausbildungsvertretungen sowie Mitbestimmung auf Unternehmensebene zu. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nur beschränkt in sog. Tendenzbetrieben (z.B. Zeitungsverlagen), der Öffentl. Dienst hat eigene Personalvertretungsgesetze. - Der Betriebsrat ist die in einem Betrieb mit mindestens 5 Beschäftigten gewählte ehrenamtl. Vertretung der Arbeitnehmer. Betriebsratsmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Betriebsrat hat das Recht auf Information über alle Dinge, die zur Wahrnehmung der Arbeitnehmerrechte von Bedeutung sind, er hat Beratungsrechte (z.B. bei Einführung neuer Techniken) und Widerspruchsrechte (bei Einstellung und Kündigung). Er beruft vierteljährl. Betriebsversammlungen ein, zu denen auch der Arbeitgeber eingeladen werden muß. Seit 1990 wird der Betriebsrat alle vier Jahre im Frühjahr (März-Mai) gewählt.
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