Atomgesetz, umgangssprachl. Bez. für das Gesetz über die friedl. Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren vom 23.12.1959. Das A. regelt neben den Bedingungen zum Betreiben von kerntechn. Anlagen auch die Haftung für Strahlenschäden durch den Besitzer der strahlenden Substanzen unabhängig vom Verschulden. Für die Entsorgung von Atommüll sieht das A. nur vorläufige Lösungen vor, da ein Konzept zur Endlagerung nach aussteht.
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