Widerstandsrecht, das Recht zur Auflehnung gegen eine rechtswidrig handelnde Staatsgewalt wird abgeleitet aus übergesetzlichen Grundnormen, die um höherer oder besserer Werte willen zur Erhebung berechtigen oder eine solche zur Pflicht machen. In der Bundesrepublik ist das Recht zum Widerstand seit der Notstandsgesetzgebung (1968) ins Grundgesetz aufgenommen (Art. 20): Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, und seien es selbst staatliche Organe, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Das Widerstandsrecht ist allerdings nur als Notrecht zur Wiederherstellung der Rechtsordnung zu verstehen; das bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein.
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