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Wehrbeauftragter

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Wehrbeauftragter, bei der Wiederbewaffnung wurden in der Bundesrepublik Befürchtungen laut, die neuen Streitkräfte könnten ein Eigenleben wie einst die Reichswehr ('Staat im Staat') entwickeln, undemokratischem Gedankengut eine Plattform bieten oder gar den Primat der Politik gefährden. Am 19.3.1956 wurde daher der Art. 45b ins GG geschrieben und das Amt des Wehrbeauftragten des Bundestags geschaffen. Das Gesetz über den Wehrbeauftragten vom 26.6.1957 regelte dessen Kompetenzen und Aufgaben: Seit dem ersten Amtsantritt 1959 wacht ein auf fünf Jahre mit absoluter Mehrheit gewählter Wehrbeauftragter über die Einhaltung der Grundsätze der Inneren Führung und über die Respektierung der Grundrechte der Soldaten. Jeder Soldat kann sich ohne Einhaltung des Dienstwegs mit Beschwerden an ihn wenden; Nachteile dürfen dem Beschwerdeführer dadurch nicht entstehen. Der Wehrbeauftragte hat unangemeldet Zugang zu allen Dienstellen, Stäben und Truppen der Bundeswehr, darf Akten einsehen und kann Auskünfte verlangen. In einem jährlichen Gesamtbericht informiert er den Bundestag über seine Eindrücke und die eingegangenen Klagen. Er hat jedoch kein Weisungsrecht; Mißstände können nur vom Gesetzgeber oder vom Minister der Verteidigung abgestellt werden. Der Wehrbeauftragte darf keinen anderen Beruf ausüben, er wird besoldet wie ein Bundesminister.


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