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Wahlen

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Wahlanfechtung « | -blättern- | » Wahlen 2
Wahlen, alle Staatsgewalt kann nur dann vom Volk ausgehen (Art. 20,2 GG), wenn dieses seinen Willen in regelmäßigen Abständen artikuliert. Das geschieht durch Wahlen zu den Parlamenten der Gemeinden, Bundesländer und des Bundes. Für alle gelten die in Art. 38 GG festgelegten Wahlgrundsätze, nach denen die Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein müssen: 1) jeder mündige Staatsbürger| der im Besitz des aktive Wahlrechts ist, muß unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Religionszugehörigkeit oder Bildung Gelegenheit zur Teilnahme an der Wahl bekommen; 2) zwischen den Wählern und den Gewählten dürfen keine Wahlmänner- oder andere Gremien eingeschaltet sein; 3) die Urteilsbildung vor der Wahl steht unter dem Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, und die Stimmabgabe muß frei von Zwang oder sonstiger Beeinflussung (z.B. Werbung von Parteien im Wahllokal) von außen sein; 4) jede Stimme hat gleiches Gewicht, sie darf nicht nach Bildung, Besitz, Alter, Geschlecht o.ä. des Wählers differenziert werden; 5) die Stimmabgabe muß verdeckt erfolgen, so daß dem Wähler aus seinem Wahlverhalten kein Nachteil entstehen kann, für die Briefwahl muß daher eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, daß der Ausfüllung des Stimmzettel geheim vorgenommen wurde.


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