Volkszählung, der Staat braucht für die wirtschafts- und sozialpolitische Planung möglichst genaue Angaben über die Zahl der Einwohner, Gebäude, Wohnungen und Arbeitsstätten sowie über die berufliche Struktur der Bevölkerung. Deswegen werden in größeren Abständen Volkszählungen durchgeführt und in kleineren ein sog. Mikrozensus erhoben, bei dem nur 1 % der Bürger (ca. 25,000 Haushalte) befragt werden. In beiden Fällen herrscht Auskunftspflicht. Mit wachsender Leistungsfähigkeit der Datenverarbeitung machten sich Bedenken über möglichen Mißbrauch der dabei gewonnenen Informationen breit (Schlagworte: 'Überwachungsstaat', 'gläserner Bürger'). Gegen die für den 27.4.1983 geplante fünfte Volkszählung (nach 1946, 1950, 1961 und 1970) gingen daher zahlreiche Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungericht ein, das die Zählung 14 Tage vor dem Termin durch einstweilige Verfügung untersagte und ihre gesetzliche Grundlage wenig später als in Teilen verfassungswidrig einstufte. Erst nach Beseitigung der laufenden Kennziffer auf den Erfassungsbögen und weiteren Änderungen zur Sicherung des Datenschutzes konnte die Volkszählung am 25.5.1987 vorgenommen werden, wobei der Wert der gewonnenen Daten durch eine breite Boykottbewegung und vorsätzliche Falschaussagen gemindert wurde. Obwohl nach der Wiedervereinigung erheblicher neuer Datenbedarf entstand, wurde auf eine weitere Volkszählung bisher verzichtet.
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