Volksabstimmung 2, in der DDR waren nach Art. 53 der Verfassung Volksabstimmungen vorgesehen, die von der Volkskammer beschlossen wurden, von Bürgern aber nicht verlangt werden konnten. Da Gegenvorschläge nicht zugelassen waren, das Wahlgeheimnis nicht garantiert war und neben der amtlichen Propaganda keine Gegenstimme laut werden durfte, waren solche Urnengänge meist bloße Akklamationen: Z.B. wurde die Verfassung von 1968 am 6.4.1969 in einer Volksabstimmung mit 94.49 Prozent angenommen.
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