Versammlungsfreiheit, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit wären nicht gewährleistet ohne eine weiteres Grundrecht, das Art. 8 GG garantiert: 'Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.' Diese Versammlungsfreiheit kann durch Gesetz beschränkt werden. So müssen Versammlungen unter freiem Himmel eben doch angemeldet werden, und zwar 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörde, die bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Sammlung verbieten oder mit bestimmten Auflagen (Verlegung, polizeiliche Überwachung u.a.) genehmigen kann. Eine Versammlung im Freien, die sich nicht an die Auflagen hält oder in Gewalttätigkeiten ausartet, kann von der Polizei aufgelöst werden. Auch für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Soldaten) kann die Versammlungsfreiheit beschränkt werden, die fürBannmeilen ohnedies nicht gilt. Wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung mißbraucht, verwirkt es. - Auch die DDR-Bürger genossen das Recht auf friedliche Versammlung 'im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung'.
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