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Vermittlungsausschuß

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Vermittlungsausschuß, nicht selten gab und gibt es in Bundestag und Bundesrat unterschiedliche Mehrheiten, so daß im Bundestag beschlossene Gesetze in der Länderkammer keine Mehrheit finden. Sie kann binnen drei Wochen gegen nicht zustimmungspflichtige Gesetze Einspruch einlegen und den Vermittlungsausschuß anrufen. Er ist ein paritätisch mit je 16 Bundestagsabgeordneten und Bundesratsmitgliedern besetztes Gremium, das Kompromisse bei solchen Gesetzgebungskonflikten suchen soll (Art. 77,2 GG). Die vom Bundesrat entsandten Mitglieder sind daher im Vermittlungsausschuß nicht mehr an die Weisung der Landesregierungen gebunden, der sie angehören. Kommt keine Einigung zustande, kann der Bundestag den Einspruch des Bundesrats mit derselben Mehrheit überstimmen, die zum Einspruch geführt hat. Lehnt der Bundesrat ein Zustimmungsgesetz ab, können auch Bundesregierung und Bundestag den Vermittlungsausschuß anrufen, die Zustimmung der Länderkammer aber nicht erzwingen. Bleibt sie bei ihrer Ablehnung, ist das Gesetz gescheitert.


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