Verjährung, ebenso wie alle zivilrechtlichen Ansprüche nach gewissen Fristen zwischen einigen Monaten und 30 Jahren verjähren, dürfen Straftaten nicht mehr verfolgt und rechtskräftige Urteile nicht mehr vollstreckt werden, wenn bestimmte Zeit vergangen und die Verjährung nicht unterbrochen worden ist: Verbrechen verjähren nach 30 Jahren, Ordnungswidrigkeiten je nach Höhe der Geldbuße in Monaten oder wenigen Jahren. Auch für Mord galt demnach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, so daß 1975 NS-Gewaltverbrechen hätten außer Verfolgung gestellt werden müssen. Der Bundestag beschloß daher 1965 ein Gesetz, nachdem zwischen Kapitulation (8.5.1945) und Ablauf des Gründungsjahrs der Bundesrepublik (31.12.1949) die Verjährung geruht habe, was eine Verfolgung bis 1979 ermöglichte. 1969 wurde die Bestimmung erweitert durch generelles Abschaffen der Verjährung für Völkermord (in Kraft 1.10.1973). Da dies zu Definitionsproblemen führte, folgte am 22.7.1979 ein Gesetz, nach dem Mord ganz allgemein nicht mehr verjährt, so daß viele NS-Täter noch viel später und z.B. Mielke noch 1993 für einen Mord im Jahr 1931 zur Rechenschaft gezogen werden konnten. Auch die Vollstreckungsverjährung für Verurteilungen zu lebenslanger Haft ist seitdem aufgehoben.
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