Verfassungsbeschwerde, jeder Bürger der Bundesrepublik, der sich in seinen Grundrechten oder anderen im Grundgesetz verbrieften Rechten durch eine der Staatsgewalten verletzt fühlt, hat das Recht dagegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, allerdings erst dann, wenn der übliche Rechtsweg erschöpft ist. Nur wenn ein Fall von besonderer Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer schwere Nachteile entstünden, kann das höchste Gericht gleich entscheiden. Rund 100,000 Verfassungsbeschwerden sind 1949/1995 in Karlsruhe eingegangen, doch nicht einmal zwei Prozent davon wurden zur Entscheidung angenommen, noch weniger natürlich wurden im Sinne der Beschwerde entschieden. Alle anderen wurden bereits in einem Vorprüfungsverfahren von einer dafür zuständigen, mit drei Richtern besetzten Kammer abgewiesen. Auch Gemeinden können Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn sie ihr Recht auf Selbstverwaltung verletzt sehen.
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