Vereinigungsfreiheit, ein die Koalitionsfreiheit umfassende Grundrecht ist die in Art. 9 GG verbriefte Vereinigungsfreiheit: 'Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.' Das gilt natürlich nur für solche, die sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten und keine kriminellen Ziele haben; auch dem 'Gedanken der Völkerverständigung' dürfen sie nicht zuwiderlaufen. Die auch in der Verfassung der DDR (Art. 29) verankerte Vereinigungsfreiheit war hingegen zweckgebunden; sie stand den Bürgern zu, 'um durch gemeinsames Handeln in politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben dieser Verfassung zu verwirklichen'.
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