Unverletzlichkeit der Wohnung, der Rechtsstaat kennt eine Reihe Abwehrrechte gegen staatlichen Zugriff, zu denen auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gehört (Art. 13 GG). Es gilt für Wohnungen, private Geschäftsräume und andere 'befriedete Besitztümer' (z.B. Gartenhaus, Wohnwagen), in die Beauftragte der Staatsorgane gegen den Willen des Inhabers nicht eindringen und sich dort auch nicht aufhalten dürfen. Dieses Grundrecht ist allerdings ein durch Gesetz einschränkbares: Bei richterlicher Anordnung sind Hausdurchsuchungen statthaft, Verhöre transportunfähiger Personen in deren Wohnung sind ebenso erlaubt wie das Eindringen von Polizei bei auf frischer Tat ertappten Rechtsbrechern oder entwichenen Strafgefangenen; auch Konkursverwalter, Steuerfahnder, Gerichtsvollzieher u.a. haben unter bestimmten Umständen Zutrittsrecht. Ansonsten darf in den Privatbereich nur eingedrungen werden zur Abwendung anders nicht abzuwendender Gefahren (Lebensgefahr, Überschwemmung, Schlichtung gewaltsamer Konflikte, Seuchengefahr, Noteinweisung, Verteidgungsfall u.a.). Leitlinie dabei muß immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel sein.
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