Untersuchungsausschuß, werden Mißstände im staatlichen Bereich bekannt oder verdichtet sich der Verdacht, die Exekutive habe ihre Kompetenzen überschritten oder übe die Staatsgewalt mißbräuchlich aus oder einzelne ihrer Mitglieder hätten sich strafbar gemacht (z.B. durch Bestechung, Veruntreuung, Geheimnisverrat, Steuerdelikte) kann der Bundestag einen Untersuchungsausschuß einsetzen, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder muß er es (Art. 44,1 GG). Solche Ausschüsse arbeiten wie Gerichte, tagen öffentlich oder nach Mehheitsbeschluß unter Ausschluß der Öffentlichkeit, und können Sachverständige hören und Zeugen unter Eid aussagen lassen. Behörden und Gerichte sind zur Amtshilfe verpflichtet. Strafen verhängen aber kann ein Untersuchungsausschuß jedoch nicht, auch nicht wenn er in seinem Urteil strafbare Handlungen feststellt. Für deren Ahndung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ein Untersuchungsausschuß kann zwar von einer Minderheit erzwungen werden, wird aber nach Fraktionsstärken zusammengesetzt, so daß die Regierungspartein die Mehrheit haben, den Vorsitzenden stellen und das Verfahren lenken können. Als Instrument zur Kontrolle der Regierung ist sein Wert daher begrenzt. Immerhin muß der Bericht über das Ergebnis vor dem Plenum des Parlaments auch die Minderheitenmeinung berücksichtigen.
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