Überleitungsvertrag, 'Zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen' trat mit Beendigung des Besatzungsstatuts in der Bundesrepublik am 5.5.1955 im Rahmen des Deutschlandvertrags ein Überleitungsvertrag in Kraft. Er beseitigte auf strafrechtlichem Gebiet noch bestehenden Beschränkungen für die deutsche Justiz hinsichtlich der Aburteilung von NS-Gewaltverbrechern. Artikel 3, Absatz 3 sah allerdings vor, daß Täter, die von britischen, französischen oder amerikanischen Gerichten verurteilt oder freigesprochen oder gegen die Ermittlungsverfahren von den Alliierten eingestellt worden waren nicht mehr für die fraglichen Taten vor Gericht gestellt werden konnten, auch nicht wenn der Schuldbeweis später möglich gewesen wäre. Aufgrund der alliierten Begnadigungspraxis, die im Hinblick auf den gewünschten deutschen Wehrbeitrag (Wiederbewaffnung) recht großzügig war, kam es deshalb zu Fällen, in denen hohe SS-Offiziere vor Gericht als Zeugen gegen Untergebene auftraten, die zu langen Haftstrafen verurteilt wurden, während die Befehlsgeber als freie Männer den Gerichtssaal verlassen konnten.
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