Todesstrafe, Art. 102 GG erklärt bündig ohne Einschränkungen: 'Die Todesstrafe ist abgeschafft.' Die Bundesrepublik folgte damit nach dem Terror der NS-Justiz dem Beispiel vieler europäischer Staaten, auf die Höchststrafe zu verzichten. Nicht nur die Erfahrungen mit dem Unrechtsstaat hatten dazu geführt, sondern schon lange diskutierte Gründe wie: Probleme bei der Abgrenzung todeswürdiger Verbrechen und damit Gefahr der Ausdehnung mit dem Tode bedrohter Straftatbestände z.B. auf politische Delikte, Unkorrigierbarkeit vollstreckter Todesurteile im Fall von Justizirrtum, Zweifel an der abschreckenden Wirkung auf Verbrecher, die ohnehin in der Hoffnung handeln, nie überführt zu werden, menschenrechtliche Bedenken u.a. Diese Argumente erwiesen sich als stärker als Forderungen nach Wiedereinführung der Todesstrafe, wie sie z.B. im Klima des Terrorismus der 1970er Jahre auch von Politikern geäußert wurden.
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