Tagesordnung, es ist von erheblicher politischer Bedeutung, welche Themen im Plenum eines Parlamentes zur Sprache kommen. Für die Plenarsitzungen des Bundestages ist daher in seiner Geschäftsordnung detailliert geregelt, wie die Tagesordnung dafür aufgestellt wird: Zuständig ist im allgemeinen der Ältestenrat, doch kann das Plenum auch den Bundestagspräsidenten zur Aufstellung der Tagesordnung ermächtigen. Er kann auch Nachträge dazu selbständig festsetzen, muß sich diese aber vor Sitzungsbeginn vom Haus genehmigen lassen. Die Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Bundestags, dem Bundesrat und der Bundesregierung schriftlich mitgeteilt, Anträge auf Änderung kann jeder Abgeordnete bis spätestens 18 Uhr am Vortag der Sitzung stellen. Nach Abstimmung darüber und 'Feststellung' der Tagesordnung, können andere Punkte nur dann behandelt werden, wenn dagegen kein Einspruch von einer Fraktion oder von fünf Prozent der Mitglieder des Hauses erhoben wird. Das Plenum kann jedoch jederzeit mehrheitlich Punkte von der Tagesordnung absetzen. Darauf vorgesehene Abstimmungen dürfen jedoch gegen den Widerstand einer Fraktion oder von fünf Prozent der Abgeordneten nicht abgesetzt werden. Auf Antrag einer ebensolchen Minderheit kann das Plenum die Beratung eines Punktes vertagen oder die Debatte schließen, letzteres allerdings erst dann, wenn jede Fraktion einmal zu Wort gekommen ist.
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