Subsidiaritätsprinzip, 1931 formulierte Papst Pius XI. in einer Enzyklika einen Grundsatz der katholischen Soziallehre: Größere Gruppen und Gemeinschaften sollen erst dann tätig werden, wenn die kleineren mit der betreffenden Aufgabe überfordert wären. Dieses Subsidiaritätsprinzip machte sich der Sozialstaat, also auch die Bundesrepublik zueigen: Der Staat soll danach als größte Gemeinschaft nur hilfsweise (subsidiär) in das gesellschaftliche Leben eingreifen; was auf unterer Ebene regelbar ist, soll dort geregelt werden. Das gilt z.B. für die Bildungspolitik: Der einzelne wählt allein oder in Beratung mit seinem Umfeld aus dem Bildungsangebot aus, der Schulklasse bleibt die Gestaltung ihres Zusammenlebens überlassen, das Lehrerkollegium teilt ohne Weisung von oben den Stundenplan ein, die Gemeinde befindet unabhängig über Schulbauten, das Land hat die Kulturhoheit und dem Bund steht nur die Rahmengesetzgebung zu. Ähnlich wird bei der Vergabe von Sozialhilfe vorgegangen. Hinter diesem Prinzip steht die Absicht, Eigeninitiative zu fördern und staatliche Eingriffe auf den Schutz der Schwächeren zu beschränken. In DDR galt mit dem Demokratischen Zentralismus ein diametral entgegengesetztes Prinzip.
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