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Streik

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Streik, letzte Waffe der Arbeitnehmer im Arbeitskampf ist die Arbeitsniederlegung, der Streik. Er ist nach Art. 9 GG rechtens, muß aber von einer Gewerkschaft organisiert sein, anderfalls spricht man von einem illegalen oder wilden Streik. Ebensowenig zulässig sind Sympathiestreiks, bei denen Arbeitnehmer nicht streikender Betriebe aus Solidarität mit streikenden Kollegen die Arbeit niederlegen. Legale Streiks nach Scheitern von Tarifverhandlungen und fehlgeschlagener Schlichtung setzen eine geheime Urabstimmung voraus, bei der mindestens 75 % der organisierten Arbeitnehmer für Arbeitsniederlegung stimmen müssen. Streiks, oft eingeleitet durch Warn- oder Schwerpunktstreiks, sollen wirtschaftlichen Druck auf die Arbeitgeber ausüben, die ihrerseits mit Aussperrung antworten können. Ist ein Kompromiß gefunden, stimmen die Gewerkschaftmitglieder erneut ab: Stimmen sie zu mindestens 50 % der Einigung zu, ist der Streik beendet. - In der DDR war das Streikrecht nach Art. 14,2 der Verfassung von 1949 garantiert, wurde vom FDGB aber nicht wahrgenommen, weil die Produktionsmittel angeblich dem Volk gehörten, so daß die Arbeiter nur gegen sich selber hätten streiken können. Dennoch kam es immer wieder zu Arbeitsniederlegungen, wie sie z.B. Auslöser des Aufstands vom Siebzehnten Juni 1953 (Juniaufstand) waren. Die Verfassung von 1968 erwähnte das Streikrecht nicht mehr.


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