staatsfeindliche Hetze, Angriffe oder Aufwiegelung gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung durch Einführen, Herstellen oder Verbreiten von entsprechenden Schriften oder Symbolen, das Androhen von Verbrechen gegen den Staat und die Anstiftung zum Widerstand gegen ihn war nach § 106 des Strafgesetzbuches der DDR als 'staatsfeindliche Hetze' strafbar. Ursprünglich als 'Boykotthetze' bezeichnet, war die Einstufung von Äußerungen und Handlungen als solche Hetze Sache der Gerichte, die dabei einen weiten Interpretationsspielraum hatten. Wegen 'staatsfeindlicher Hetze' wurde zudem verfolgt, 'wer Repräsentanten oder andere Bürger der DDR wegen deren staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit' oder 'die Freundschafts- und Bündnisbeziehungen der DDR diskrimiert' oder 'den Faschismus oder Militarismus verherrlicht' habe. Auch das war eine nach Bedarf dehnbare Bestimmung, die viele Dissidenten und kritische Intellektuelle bis zu fünf Jahre hinter Gitter brachte.
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