Staatsangehörigkeit, die in einem Staat lebenden Menschen sind entweder Bürger dieses Staates mit entsprechender Staatsangehörigkeit, Ausländer mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose ohne Staatsangehörigkeit. Gewöhnlich hängt dies von der Abstammmung ab: Kinder deutscher Eltern haben automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, ebenso von solchen Eltern als Kind angenommene Nachkommen. Bei Eltern mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten kann eine der beiden gewählt werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung erworben werden, eine Ausbürgerung, wie sie die DDR kannte, ist bei Deutschen nicht möglich. Sie können ihre Staatsangehörigkeit nur verlieren durch Verzicht oder durch Annahme einer fremden, da eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht vorgesehen ist. Obwohl die DDR-Bürger eine eigene Staatsangehörigkeit besaßen, galten sie in der Bundesrepublik nicht als Ausländer und hatten bei Zuzug automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie ist verbunden mit bestimmten Rechten (z.B. Wahlrecht) und Pflichten (z.B. Wehrpflicht), wie sie sich aus dem Grundgesetz und den Gesetzen ergeben.
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