Souveränität, völkerrechtlich übt jeder Staat auf seinem Staatsgebiet die uneingeschränkte Hoheitsgewalt aus. Dieser inneren Souveränität steht die äußere zur Seite, die völlige Unabhängigkeit von anderen Staaten umfaßt, aber freiwillig auf der Basis von Verträgen eingeschränkt werden kann. Die beiden deutschen Staaten erhielten formal in bestimmten Schritten nach der Gründung ihre Souveränität von den Siegermächten des 2. Weltkriegs zurück, doch blieben, z.B. für Berlin, in Fragen eines Friedensvertrags u.a., gewisse Vorbehaltsrechte der Alliierten bis zur Wiedervereinigung auf der Basis der Zwei-plus-Vier-Gespräche bestehen. Durch Eingliederung in die jeweiligen Militärbündnisse und Wirtschaftsgemeinschaften verzichteten beide Staaten von Anfang an auf Teile ihrer äußeren Souveränität. Auch das wiedervereinigte Deutschland bleibt eingebunden in NATO und Europäische Union (EU). Damit gehen nicht nur Einschränkungen der äußeren, sondern durch Abgabe gewisser Hoheitsrechte an die EU auch solche der inneren Souveränität einher, die im Zuge der europäischen Integration weiter eingeschränkt werden wird.
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