Selbstverwaltung, beim Bemühen um größtmögliche Nähe zum Bürger und um sachgerechte und den örtlichen Gegebenheiten angemessene Problemlösungen hat der demokratische Staat gewissen Körperschaften und Verbänden das Recht zur Selbstverwaltung, also zur eigenverantwortlichen, weitgehend weisungsfreien Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben übertragen (Art. 28,2 GG). Dieses Recht steht v.a. der Gemeinde, aber auch den Trägern der Sozialversicherung, den Universitäten, und den öffentlich-rechtlichen Berufskörperschaften (z.B. Industrie- und Handelskammern) zu. Den Selbstverwaltungskörperschaften kann gesetzlich die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgeschrieben oder freigestellt werden. Sie unterliegen der Staatsaufsicht nur hinsichtlich der Recht-, nicht aber bezüglich der Zweckmäßigkeit ihres Tuns.
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