Selbstbestimmungsrecht, im Völkerrecht verankert ist der Grundsatz, nach dem einerseits jeder Staat seine innere Organisationsform frei bestimmen kann und nach dem andererseits jedes Volk das Recht auf staatliche Verwirklichung hat. Die Einigungsbewegungen im 19. Jh. stützten sich ebenso auf das Selbstbestimmungsrecht wie die Alliierten des 1. Weltkriegs, ohne es freilich nach dem Sieg konsequent durchzusetzen. Hitler fand daher darin einen Hebel für seine Politik der Revision (Rückgliederung des Sudetenlands, Anschluß Österreichs u.a.), brach es aber seinerseits bei seinen Raubzügen im 2. Weltkrieg. Bei der Neuordnung Europas danach ließen Entschädigungsregelungen erneut eine Beachtung des Selbststimmungsrechts nicht immer zu, mit dem etwa die Vertreibung oder die Westverschiebung Polens nicht zu vereinbaren waren. Gleichwohl fand es ohne nähere Inhaltsbestimmung Eingang in die Charta der Vereinten Nationen, war Motor der Entkolonialisierung und diente der Bundesrepublik als Argument für die Forderung nach Wiedervereinigung auf der Basis freier Wahlen in beiden Teilen Deutschlands. Wirkung erzielte sie damit kaum, da in der politischen Praxis Interessen der Großmächte immer Vorrang hatten, ob die der USA in Vietnam oder die der UdSSR in der DDR. - Als persönliches Selbstbestimmungsrecht bezeichnet man die Freiheit des Einzelnen zu eigenverantwortlicher Daseinsgestaltung im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO).
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