Schwangerschaftsabbruch 2, dieses Modell traf bei der Wiedervereinigung auf eine Fristenlösung der einstigen DDR. Der Einigungsvertrag setzte daraufhin eine Frist bis Ende 1992, während der beide Lösungen nebeneinander gelten sollten, bis der Gesetzgeber einen für ganz Deutschland geltenden Kompromiß gefunden hätte. Der v.a. von Frauen aller Parteien getragene Entwurf: Fristenlösung mit Beratungspflicht wurde 1993 erneut vom Verfassungsgericht als in Teilen grundgesetzwidrig verworfen. Eine Neufassung der Regierungsparteien scheiterte an der SPD-Mehrheit im Bundesrat, die mehr Rechte für die Frau forderte. 1995 akzeptierte das Verfassungsgericht eine gemischte Fristen- und Indikationslösung, die nach gescheiterter Beratung einen Abbruch erlaubt, dessen Kosten bei sozial Schwachen die Krankenkasse trägt. Weiter mit Strafe bedroht bleibt, wer eine Frau dazu drängt, ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen.
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