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Schwangerschaftsabbruch

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Schußwaffengebrauch « | -blättern- | » Schwangerschaftsabbruch 2
Schwangerschaftsabbruch, wo das Grundrecht auf Leben und köperliche Unversehrtheit beginnt, ob schon mit der Zeugung, erst nach der 12. Schwangerschaftswoche oder gar erst nach der Geburt, ist ethisch wie juristisch strittig. Ein möglichst weitgehender Schutz auch des ungeborenen Lebens wird allgemein bejaht, doch gehen die Meinungen auseinander, wenn dieser Schutz mit dem Recht der Frau auf Selbstbestimmung kollidiert. Bis in die 1970er Jahre war der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB Strafgesetzbuch grundsätzlich mit Strafe bedroht. Die Einführung der Straffreiheit bis zum 3. Monat durch die sozialliberale Koalition (Fristenlösung) wurde 1975 vom Bundesverfassungsgericht verworfen und mußte 1976 durch eine sog. Indikationslösung ersetzt werden. Danach war ein Schwangerschaftsabbruch legal 1. bei Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren (medizinische Indikation), 2. bei schweren Schädigungen der Leibesfrucht (eugenische Indikation), 3. bei Schwangerschaft infolge von Vergewaltigung (ethische Indikation) und 4. bei nicht zumutbaren wirtschaftlichen Belastungen durch ein Kind (soziale Indikation).


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