Schießbefehl, zur Verhinderung von Republikflucht waren die Grenztruppen der DDR ermächtigt, ihre Handfeuerwaffen einzusetzen. Grundlage dieses an der innerdeutschen Grenze und an der Grenze zu Westberlin geltenden Schießbefehls waren die 'Schußwaffengebrauchsbestimmungen für die Wachen, Posten und Streifen der Nationalen Volksarmee' aus dem Jahr 1963, die aber 'unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grenzsicherung', d.h. verschärft, anzuwenden waren. Die Bestimmungen wurden durch Geheimbefehle immer weiter gefaßt bis hin zur Weisung, Grenzverletzer festzunehmen oder zu 'vernichten'. Das Grenzgesetz vom 25.3.1982 bestätigte diese Praxis, nach der die Grenzer nach dem Ruf: 'Halt, Genzposten, Hände hoch!' sofort ohne Warnschuß gezielt schießen sollten; Einschränkung: 'Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.' Ein Verzicht auf gezieltes Schießen, der zu einem Grenzdurchbruch führte, war mit Freiheitsstrafe bedroht. Nach Ermittlung der Zentralen Erfassungsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter kamen mindestens 201 Menschen aufgrund des Schießbefehls an den innerdeutschen Grenzen ums Leben, zahlreiche weitere wurden Opfer von Minen, Selbstschußanlagen u.a. In den sog. Mauerschützenprozessen versuchte die Justiz nach 1990 diese Menschenrechtsverletzungen zu ahnden.
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