Richtlinienkompetenz, die ohnedies starke Stellung des nur durch konstruktives Mißtrauensvotum zu stürzenden Bundeskanzlers in der Verfassung der Bundesrepublik wird von Art. 65 GG untermauert, wo es heißt: 'Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigner Verantwortung.' Nach dem lateinischen Wort für 'zustehen' (competere) wird dieses Vorrecht des Regierungschefs als Richtlinienkompetenz bezeichnet. Was eine Richtlinie ist, wird weder im Grundgesetz noch in der Geschäftsordnung der Bundesregierung näher ausgeführt und wurde von den verschiedenen Amtsinhabern unterschiedlich ausgelegt. Je nach Rückhalt des Kanzlers im Parlament, wird er bei der Ausfüllung des Rechts mehr oder weniger weit gehen. Das Kollegialitätsprinzip des Kabinetts, nachdem nur dieses nicht der Regierungschef allein dem Bundestag Gesetzesvorlagen zuleiten kann, die Rücksicht auf den Koalitionspartner, die Mitwirkungsrechte des Parlaments u.a. ziehen der Richtlinienkompetenz Grenzen.
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