Republikflucht, das westdeutsche Wirtschaftswunder, aber auch die dortigen bürgerlichen Freiheiten bewogen eine wachsende Zahl von DDR-Bewohnern zum Wechsel in die Bundesrepublik. Das war anfangs noch relativ leicht, weil auch die DDR die Demarkationslinie zur Bundesrepublik zuächst nicht als Grenze verstand. Schon 1950 aber beschäftigten sich DDR-Juristen mit der Schaffung des Straftatbestands der Republikflucht, der nach mehreren Vorstufen 1957 ins Paßgesetz aufgenommen wurde. Das Wort 'Republikflucht' verschwand wieder aus den offiziellen Verlautbarungen nach dem Bau der Berliner Mauer, der Tatbestand blieb als 'ungesetzlicher Grenzübertritt' bestehen und war im Normalfall mit bis zu zwei Jahren Haft, in schweren Fällen wegen des Mitführens von Waffen, der Fälschung von Papieren u.a. mit bis zu fünf Jahren Haft oder mehr bedroht. Westdeutsche Fluchthelfer wurden wegen 'staatsfeindlichen Menschenhandels' belangt. Strafbar war nicht nur die Republikflucht selbst, sondern bereits ihre Planung und Vorbereitung. Die Strafen wurden auch über Nichtrückkehrer, also erfolgreiche Flüchtlinge verhängt, so daß ihnen der Rückweg versperrt war und sie von Besuchsregelungen erst Gebrauch machen konnten, als Amnestien 1972 und 1981 Straffreiheit für Altfälle zusicherten. Etwaiges Vermögen freilich war inzwischen beschlagnahmt worden.
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