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Rechtsstaat

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Rechtsradikalismus 2 « | -blättern- | » Redefreiheit
Rechtsstaat, die Bindung des Staates nur an das Gesetz hatte sich 1933 als zu schwach erwiesen. Hitler war legal an die Macht gekommen, seine Maßnahmen hatten Gesetzesform, waren also ebenfalls legal, obwohl sie objektiv in vielen Fällen schreiendes Unrecht in Rechtsform gossen. Daraus zogen die Verfasser des Grundgesetzes die Konsequenz, schrieben die durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 aufgehobene Gewaltentrennung fest und bestimmten, daß die Bundesrepublik ein 'republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat' sei (Art. 28,1), in dem alles staatliche Handeln recht- und gesetzmäßig zu sein hat und alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind. Den Begriff 'Rechtsstaat' erläuterten sie näher in Art. 20,3 GG, nach dem auch die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Gesetze müssen nicht nur verfassungsgemäß zustande gekommen sein, sondern auch inhaltlich den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechen. Damit sind v.a. die Beachtung der Grundrechte, die Rechtsweggarantie für alle Bürger (Art. 19,4 GG) und das Widerstandsrecht (Art. 20,4 GG) gemeint. Bei ihrer Verletzung durch den Staat kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.


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